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Allgemeinverfügung verbot von Feuerwerk und offenem Feuer

Rammenau, den 15. 08. 2022

Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerken und offenen Feuern

 

Die Große Kreisstadt Bischofswerda als Ortspolizeibehörde erlässt gemäß §§ 2 und 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) sowie gemäß § 32 Sprengstoffgesetz i. V. m. der 1. Sprengstoffverordnung die nachfolgende Allgemeinverfügung.

 

Informationen zu den Waldbrandgefahrenstufen sind taggenau veröffentlicht unter: http://\www.mais.de/php/sachsenforst.php

 

Allgemeinverfügung:

 

  1. Bei Vorliegen der Waldbrandwarnstufe 3 oder höher ist Folgendes untersagt:
  1. Das Abbrennen aller Feuerwerke der Kategorien F2 sowie T1 und T2 außerhalb von geschlossenen Räumen ist auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Bischofswerda und der Gemeinde Rammenau - jeweils einschließlich der Ortsteile - untersagt.
  2. Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern auf den von der Stadt Bischofswerda bzw. der Gemeinde Rammenau betriebenen oder ausgewiesenen Feuerstellen und Grillplätzen.
  1. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Ziffer 1 Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. SprengG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ein vorsätzlich oder fahrlässiger Verstoß gegen Ziffer 1 Buchstabe b) dieser Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 28 und 29 der Polizeiverordnung für Bischofswerda und Rammenau dar und kann mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro geahndet werden.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.
  3. Die Große Kreisstadt Bischofswerda als Polizeibehörde kann auf Antrag eines Betroffenen unter Auflagen Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zulassen, soweit diese nicht dem Schutzzweck der Allgemeinverfügung und dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Ausnahmen besteht nicht.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. September 2022. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
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